Große Datei bringt gewerbliches Ausmaß

Das konnte ja nicht lange gut gehen, wenn die Regierung so schwammig formulierte Gesetze hervorbringt:

§ 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes erklärt die Verwendung von Verkehrsdaten zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß für zulässig und schränkt zu diesem Zweck auch den grundgesetzlichen Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) ein.

Was also ist ein gewerbliches Ausmaß? Das Oberlandesgericht Karlsruhe denkt sich dazu dieses:

wenn eine besonders umfangreiche Datei, etwa ein vollständiger Kinofilm, [e]in Musikalbum oder ein Hörbuch, vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet einer unbestimmten Vielzahl von Dritten zugänglich gemacht wird.

Dieser Ansatz ist nicht nur technisch Blödsinn. Man darf auf eine Berufung hoffen und letztlich auf ein korrigiertes Gesetz.

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